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Hilfen zur Erziehung

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Hilfen zur Erziehung Artikel

Hilfen zur Erziehung sind staatliche (kommunale) Leistungen der Jugendhilfe für Familien mit Kindern. Gesetzlich geregelt sind diese Hilfen in dem § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII / KJHG). Die in den folgenden §§ 28-35a aufgeführten Hilfen werden nach Durchführung des Hilfeplanverfahrens (§ 36) von den örtlichen Jugendämtern gewährleistet.

Inhaltsverzeichnis
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Rechtsanspruch

Personensorgeberechtigte - meist die Eltern - haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, "wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist." (§ 27 Abs. 1 KJHG/SGB VIII). Die Grundlage für die Gewährung von entsprechenden pädaogogischen Angebote ist das Hilfeplanverfahren, im sowohl die Sorgeberechtigten, die Kinder oder Jugendlichen sowie das Jugendamt beteiligt werden müssen.

Buch-Tipp: Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe als Gegenstand der Hilfeplanung. §27 KJHG Hilfe zur Erziehung als Angebot Das Buch "Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe als Gegenstand der Hilfeplanung. §27 KJHG Hilfe zur Erziehung als Angebot" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden...

Hilfearten

Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote von ambulanten, teil- und stationären Erziehungshilfen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) bezeichnet beispielhaft die Leistungsformen:

Flexible Erziehungshilfen werden rechtlich als Leistungen nach § 27, Abs. 2 KJHG gewährt. Es gilt, dass Inhalt und Form des Hilfeangebotes dem jeweiligen Einzelfall so anzupassen sind, dass schwierige Lebenssituationen insbesondere durch die Förderung und Stärkung der vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse der hilfesuchenden Menschen von diesen selbst bewältigt werden können. Auch junge Volljährige können gemäß § 41 KJHG Hilfen zur Erziehung erhalten - Hilfe für Junge Volljährige.

Buch-Tipp: Hilfen zur Erziehung. Eine Orientierung über die Erziehungshilfen im SGB VIII Das Buch "Hilfen zur Erziehung. Eine Orientierung über die Erziehungshilfen in dem SGB VIII" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch.

Kritik

Ein grundsätzliches Problem der gegenwärtigen Rechtslage besteht darin, dass der Rechtsanspruch ausschließlich bei den Sorgeberechtigten liegt. Kinder und Jugendliche sind zwar häufig primäre Hilfeempfänger (zum Beispiel bei Heimunterbringung, Soziale Gruppenarbeit, etc.), sie haben aber (fast) keine Möglichkeit eine Hilfeleistung einzufordern und werden erst in dem Hilfeplanverfahren mit einbezogen.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass zwar das Kindeswohl ein relativ gut definierter Begriff ist, nicht aber Eignung und Notwendigkeit. Dass heißt bei schlechter finanzieller Situation des Leistungsträgers (Kommune) wird öfter auf den Kostenfaktor der Hilfemaßnahmen gesehen als auf die Eignung bzw. die Notwendigkeit einer Hilfe hinausgezögert. Die Betroffenen sind, aufgrund ihrer ohnehin schwierigen Situationen, in der Regel nicht in Lage, ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.

Buch-Tipp: Hilfen zur Erziehung: Rechtliche Strukturen und sozialarbeiterische Konzepte Die Beschreibung für das Buch "Hilfen zur Erziehung: Rechtliche Strukturen und sozialarbeiterische Konzepte" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

Durchführung der Hilfen

Die oben aufgeführte Hilfen werden in der Regel durch Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Erzieher, Pflegeeltern, Psychologen oder Therapeuten verschiedenster Ausprägung erbracht.

Siehe auch: andere Leistungen der Jugendhilfe , Inobhutnahme

Bitte beachten Sie, dass obige rechtlichen Ausführungen ca. für die Bundesrepublik Deutschland gelten!

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!


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