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Hilfen zur Erziehung ArtikelHilfen zur Erziehung sind staatliche (kommunale) Leistungen der Jugendhilfe für Familien mit Kindern. Gesetzlich geregelt sind diese Hilfen in dem § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII / KJHG). Die in den folgenden §§ 28-35a aufgeführten Hilfen werden nach Durchführung des Hilfeplanverfahrens (§ 36) von den örtlichen Jugendämtern gewährleistet.
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Personensorgeberechtigte - meist die Eltern - haben einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, "wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist." (§ 27 Abs. 1 KJHG/SGB VIII). Die Grundlage für die Gewährung von entsprechenden pädaogogischen Angebote ist das Hilfeplanverfahren, im sowohl die Sorgeberechtigten, die Kinder oder Jugendlichen sowie das Jugendamt beteiligt werden müssen.
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Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote von ambulanten, teil- und stationären Erziehungshilfen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) bezeichnet beispielhaft die Leistungsformen:
Flexible Erziehungshilfen werden rechtlich als Leistungen nach § 27, Abs. 2 KJHG gewährt. Es gilt, dass Inhalt und Form des Hilfeangebotes dem jeweiligen Einzelfall so anzupassen sind, dass schwierige Lebenssituationen insbesondere durch die Förderung und Stärkung der vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse der hilfesuchenden Menschen von diesen selbst bewältigt werden können. Auch junge Volljährige können gemäß § 41 KJHG Hilfen zur Erziehung erhalten - Hilfe für Junge Volljährige.
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Ein grundsätzliches Problem der gegenwärtigen Rechtslage besteht darin, dass der Rechtsanspruch ausschließlich bei den Sorgeberechtigten liegt. Kinder und Jugendliche sind zwar häufig primäre Hilfeempfänger (zum Beispiel bei Heimunterbringung, Soziale Gruppenarbeit, etc.), sie haben aber (fast) keine Möglichkeit eine Hilfeleistung einzufordern und werden erst in dem Hilfeplanverfahren mit einbezogen.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass zwar das Kindeswohl ein relativ gut definierter Begriff ist, nicht aber Eignung und Notwendigkeit. Dass heißt bei schlechter finanzieller Situation des Leistungsträgers (Kommune) wird öfter auf den Kostenfaktor der Hilfemaßnahmen gesehen als auf die Eignung bzw. die Notwendigkeit einer Hilfe hinausgezögert. Die Betroffenen sind, aufgrund ihrer ohnehin schwierigen Situationen, in der Regel nicht in Lage, ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.
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